Beukenberg Rechtsanwälte Urheberrecht Musikrecht Anwalt  Aufführungsvertrag Backline KSK Beiträge Bootleg Copyright Anwalt Cover-Song

| Kanzlei | Rechtsanwälte | Kontakt
 

 

Startseite
 
: itrechtler  : Urteile  : Vorratsdaten
 
Onlineberatung 
 

 

 

 

 

itrechtler 
MitwohnZ 
Paperboy 
AdActa 
Kinski 
Dinerscard 
Vorratsdaten 
Kostenlos 
Ausweichgerichtsstand 
Durchsuchungsanordnung 
Telefonkartensammler 
Datenagbklausel 

 

 

 

Beukenberg Rechtsanwälte
Uhlemeyerstraße 9+11
30175 Hannover
Tel. 0511/590910-20
Fax 0511/590910-55
info@itrechtler.de

Vorratsdaten

Bundesverfassungsgericht vom 19. März 2008 Beschluss vom 11. März 2008 – 1 BvR 256/08 –  Eilantrag in Sachen "Vorratsdatenspeicherung" teilweise erfolgreich

Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 dient unter anderem dazu, die Richtlinie der Europäischen Union über die Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht umzusetzen. Zu diesem Zweck enthält sein Art. 2 Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Gegenstand der von acht Bürgern erhobenen Verfassungsbeschwerde sind die neu geschaffenen §§ 113a, 113b TKG. § 113a TKG regelt die Speicherungspflicht für Daten. Anbieter von Telekommunikationsdiensten werden verpflichtet, bestimmte Verkehrs- und Standortdaten, die bei der Nutzung von Telefon, Handy, E-Mail und Internet anfallen, für einen Zeitraum von sechs Monaten zu speichern. § 113b TKG regelt die Verwendung der gespeicherten Daten. Danach kann der bevorratete Datenbestand zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten, der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und der Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben abgerufen werden.

Die Norm enthält keine eigenständige Abrufbefugnis, sie setzt vielmehr gesonderte gesetzliche Bestimmungen über einen Datenabruf unter Bezugnahme auf § 113a TKG voraus. Bislang nimmt lediglich die Strafprozessordnung (§ 100g StPO) auf § 113a TKG Bezug und ermöglicht zum Zweck der Strafverfolgung ein Auskunftsersuchen über solche Telekommunikations-Verkehrsdaten, die ausschließlich aufgrund der in § 113a TKG geregelten Bevorratungspflicht gespeichert sind. Der Antrag der Beschwerdeführer, §§ 113a, 113b TKG im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen, hatte teilweise Erfolg.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ließ die Anwendung von § 113b TKG, soweit er die Verwendung der gespeicherten Daten zum Zweck der Strafverfolgung regelt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur modifiziert zu. Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie sind jedoch nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Zugleich wurde der Bundesregierung aufgegeben, dem Bundesverfassungsgericht zum 1. September 2008 über die praktischen Auswirkungen der Datenspeicherungen und der vorliegenden einstweiligen Anordnung zu berichten. Im Übrigen lehnte der Erste Senat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab; insbesondere lehnte er die Aussetzung des Vollzugs von § 113a TKG, der allein die Speicherungspflicht für Daten regelt, ab. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, das Inkrafttreten oder den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Der Prüfungsmaßstab ist noch weiter verschärft, wenn eine einstweilige Anordnung begehrt wird, durch die der Vollzug einer Rechtsnorm ausgesetzt wird, soweit sie zwingende Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in das deutsche Recht umsetzt. Eine solche einstweilige Anordnung droht über die Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache hinauszugehen und kann zudem das Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven Vollzug des Gemeinschaftsrechts stören. Ob und unter welchen Voraussetzungen das Bundesverfassungsgericht den Vollzug eines Gesetzes aussetzen kann, soweit es zwingende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umsetzt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Eine derartige einstweilige Anordnung setzt aber zumindest voraus, dass aus der Vollziehung des Gesetzes den Betroffenen ein besonders schwerwiegender und irreparabler Schaden droht, dessen Gewicht das Risiko hinnehmbar erscheinen lässt, im Eilverfahren über die Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache hinauszugehen und das Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven Vollzug des Gemeinschaftsrechts schwerwiegend zu beeinträchtigen. Nach diesen Maßstäben ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur teilweise stattzugeben.  

I. Eine Aussetzung des Vollzugs von § 113a TKG (Speicherungspflicht)    scheidet aus. Ein besonders schwerwiegender und irreparabler    Nachteil, der es rechtfertigen könnte, den Vollzug der Norm    ausnahmsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen,    liegt in der Datenspeicherung allein nicht. Zwar kann die    umfassende und anlasslose Bevorratung sensibler Daten über    praktisch jedermann für staatliche Zwecke, die sich zum Zeitpunkt    der Speicherung der Daten nicht im Einzelnen absehen lassen,    einen erheblichen Einschüchterungseffekt bewirken. Der in der    Vorratsdatenspeicherung für den Einzelnen liegende Nachteil für    seine Freiheit und Privatheit verdichtet und konkretisiert sich    jedoch erst durch einen Abruf seiner Daten zu einer    möglicherweise irreparablen individuellen Beeinträchtigung. 

II. Hingegen ist die in § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG ermöglichte Nutzung   der bevorrateten Daten zu Zwecken der Strafverfolgung bis zur   Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde teilweise auszusetzen.   Die erforderliche Folgenabwägung ergibt, dass das öffentliche   Interesse am Vollzug der Norm hinter den Nachteilen, die durch den   Normvollzug drohen, teilweise zurückstehen muss.   

1. Erginge keine einstweilige Anordnung, erwiese sich die     Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, so drohten     Einzelnen und der Allgemeinheit in der Zwischenzeit Nachteile     von ganz erheblichem Gewicht. In dem Verkehrsdatenabruf selbst     liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu     machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG     (Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses). Ein solcher     Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das     Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des     Betroffenen zu erlangen. Zudem werden in vielen Fällen die     durch den Verkehrsdatenabruf erlangten Erkenntnisse die     Grundlage für weitere Ermittlungsmaßnahmen bilden. Schließlich     können die abgerufenen Verkehrsdaten sowie die durch weitere     Ermittlungsmaßnahmen, die an den Verkehrsdatenabruf anknüpfen,     erlangten Erkenntnisse Grundlage eines Strafverfahrens oder     gegebenenfalls einer strafrechtlichen Verurteilung des     Betroffenen werden, die ohne die Datenbevorratung und den     Datenabruf nicht möglich gewesen wäre.   

2. Erginge eine auf den Abruf der bevorrateten Daten bezogene     einstweilige Anordnung, erwiesen sich die angegriffenen Normen     jedoch später als verfassungsgemäß, so könnten sich Nachteile     für das öffentliche Interesse an einer effektiven     Strafverfolgung ergeben. Diese Nachteile wiegen allerdings     teilweise weniger schwer und sind hinzunehmen, wenn nicht das     Abrufersuchen ausgeschlossen, sondern lediglich die     Übermittlung und Nutzung der auf das Ersuchen hin von dem zur     Speicherung Verpflichteten erhobenen Daten ausgesetzt werden.     Sollten die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Normen     sich als verfassungsgemäß erweisen, so könnten anschließend     diese Daten in vollem Umfang zum Zweck der Strafverfolgung     genutzt werden. Eine Vereitelung der Strafverfolgung durch die     zwischenzeitliche Löschung der bevorrateten Daten ist dann     nicht zu besorgen.     Die Übermittlung und Nutzung der von einem Diensteanbieter auf     ein Abrufersuchen hin erhobenen Daten sind allerdings in den     Fällen nicht zu beschränken, in denen Gegenstand des     Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a     Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der     Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die     Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich     erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). Im     verfassungsgerichtlichen Eilverfahren ist von der Einschätzung     des Gesetzgebers auszugehen, nach der die in § 100a Abs. 2 StPO     genannten Straftaten so schwer wiegen, dass sie auch gewichtige     Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG rechtfertigen     können. In diesen Fällen hat das öffentliche     Strafverfolgungsinteresse daher grundsätzlich ein derartiges     Gewicht, dass eine Verzögerung durch eine einstweilige     Anordnung nicht hingenommen werden kann. Dabei ist im Verfahren     über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu klären,     ob der deutsche Gesetzgeber durch die Richtlinie 2006/24/EG     verpflichtet war, sämtliche der in § 100a Abs. 2 StPO     aufgeführten Straftaten in die Abrufermächtigung des § 100g     StPO einzubeziehen.     Liegen diese Voraussetzungen hingegen nicht vor, ist die     Übermittlung und Nutzung der bevorrateten Verkehrsdaten     einstweilen auszusetzen. Insbesondere in den Fällen, in denen     die Abrufermächtigung der Strafprozessordnung (§ 100g StPO)     Verkehrsdatenabrufe bei Verdacht auf sonstige "Straftaten von     im Einzelfall erheblicher Bedeutung" oder auf Straftaten     mittels Telekommunikation ermöglicht, ist das Risiko     hinzunehmen, dass eine Verzögerung der Datennutzung das     Ermittlungsverfahren insgesamt vereitelt. Die Nichtaufnahme in     den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO indiziert, dass der     Gesetzesgeber den verbleibenden Straftaten im Hinblick auf     Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG geringere     Bedeutung beigemessen hat. Dementsprechend geringer zu     gewichten sind die Nachteile durch eine Aussetzung der     Datennutzung, die im Rahmen der Folgenabwägung der     Beeinträchtigung der Grundrechte der Betroffenen gegenüber zu     stellen sind. 

II. Für eine einstweilige Anordnung über die Datennutzung zu   präventiven Zwecken (§113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG) besteht kein   Anlass, da bislang keine fachrechtlichen Abrufermächtigungen   bestehen, die ausdrücklich auf § 113a TKG Bezug nehmen

© Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak LL.M. 2002-2009 | Impressum | AGB

 Musikrecht-Musiker-Musikvertrag-Label-Gema-Musikverlag drucken Musikerrecht-Verwertungsgesellschaft-Banduebernahmevertrag-Kuenstlerexklusivvertrag Nutzungsrecht Nutzungsentgelt Nutzungsart Phonoabrechnung Piraterie Privatkopie Press-und Distributionsvertrag Remix Streaming Subtexter Subverlag Texter Tonträger Tonträgerlizenz Tonträgerproduktion Tonträgervertrieb Tourneevertrag U-Musik Rechtsanwalt Urhebervermutung Veranstaltervertrag Verlagsrecht Vervielfältigungsrecht Verwertungsrecht Zweitverwertungsrecht speichern Musikrechtsanwalt-Fachanwalt gewerblicher Rechtsschutz Hannover Köln Hamburg Berlin Musikrechtler Stuttgartzurück Musikbranche-Anwalt-Fachanwalt-IP HAP GVL Musikdownload Musik itunes Recht Vertrag Anfrage